Für Besitzer von Investmentfondsanteilen änderte sich mit der Investmentsteuerreform bereits zum Steuerjahr 2018 einiges. Die neue Investmentbesteuerung betrifft nicht die Fonds selbst, sondern die Art und Weise, wie deren laufende Erträge und mögliche Kursgewinne beim Verkauf besteuert werden. Für die allermeisten Anleger ist mit dem Anfang 2018 in Kraft getretenen Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) vieles einfacher geworden, auch wenn es zum Teil komplizierter klingt.
Steuerregeln für Fondserträge
Investmentsteuerreform: Was Anleger wissen sollten
Grundsätzlich werden Fonds jährlich und pauschal über die depotführende Stelle besteuert. Die depotführende Stelle ist zum Beispiel die Bank, bei der Sie Ihr Wertpapierdepot führen. Als Anleger haben Sie also in der Regel kaum noch etwas mit der steuerlichen Erfassung Ihrer Fondserträge zu tun. Dennoch sollten Sie über die grundsätzlichen Regelungen des Investmentsteuerreformgesetzes Bescheid wissen, damit Sie in puncto Steuern keine unliebsamen Überraschungen erleben.
Das Wichtigste im Überblick:
- Pauschale Besteuerung bestimmter inländischer Einnahmen auf Fondsebene
- Teilfreistellung je nach Fondsart
- Vorabpauschale auf ausschüttende Fonds
- Wegfall der Steuerbefreiung für „Altfonds“
Pauschale Besteuerung und Teilfreistellung
Bereits seit 2018 müssen Fonds 15 Prozent Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus deutschen Immobilienverkäufen direkt an den Fiskus abführen. Als Anleger haben Sie mit dieser Besteuerung auf Fondsebene nichts zu tun. Von der Pauschalbesteuerung verschont bleiben unter anderem ausländische Dividenden (hier fällt weiterhin die Quellensteuer des jeweiligen Landes an), Gewinne aus Wertpapierverkäufen, Zinserträge sowie staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, müssen im Gegenzug zur direkten Besteuerung auf Fondsebene von den Anlegern – nach Ausschöpfung des Sparerpauschbetrags von 801 Euro (1.602 Euro bei zusammenveranlagten Paaren) – nicht mehr die gesamten Erträge mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 26,375 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag und eventuell zusätzlich Kirchensteuer) versteuert werden. Vielmehr werden Teile pauschal in Höhe der Sätze des anzuwendenden Teilfreistellungsverfahrens steuerfrei gestellt: Diese sogenannte Teilfreistellung betrifft sowohl Ausschüttungen als auch Veräußerungsgewinne sowie bei thesaurierenden Fonds die Vorabpauschale (siehe unten), unabhängig davon, ob sie im In- oder im Ausland angefallen sind. Wie groß der freigestellte Anteil ist, hängt von der Art des Fonds ab:
- Bei Fonds mit einem Aktienanteil von mindestens 51 Prozent bleiben insgesamt 30 Prozent der Erträge steuerfrei.
- Bei Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil bleiben 15 Prozent der Erträge steuerfrei.
- Bei Immobilienfonds mit dem Anlageschwerpunkt Deutschland bleiben 60 Prozent der Erträge steuerfrei. Wenn ein Immobilienfonds überwiegend im Ausland investiert, beträgt der gemäß InvStRefG steuerfreie Anteil sogar 80 Prozent.
Ein weiterer Vorteil für Anleger: Die neue Regelung ersetzt die Anrechnung der im Ausland gezahlten Quellensteuer – eine deutliche Vereinfachung für die Steuererklärung.
Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds
Bei thesaurierenden Fonds – das sind Fonds, die die laufenden Erträge nicht ausschütten, sondern reinvestieren – sowie bei nicht vollständig ausschüttenden Fonds greift eine sogenannte Vorabpauschale (weil es keine zu besteuernden Ausschüttungen gibt, die Erträge aber trotzdem besteuert werden sollen). Die Vorabpauschale gilt jeweils am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Die Bemessungsgrundlage für die Steuer berechnet sich nach dem Basiszins der Deutschen Bundesbank (davon 70 Prozent) und dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zum Jahresbeginn – abzüglich. Die Vorabpauschale wird allerdings nur dann angesetzt, wenn sie niedriger ausfällt als die im Jahr erzielte Wertsteigerung des Fonds. Liegt die Vorabpauschale höher, wird die Wertsteigerung besteuert.
Wichtiger Hinweis für das Jahr 2022:
Der Anfang 2021 veröffentlichte Basiszins lag bei - 0,45 Prozent und rutschte damit erstmal in den negativen Bereich. Daraus ergibt sich folgende Besonderheit: Im Jahr 2021 entsteht durch den negativen Basiszins ein negativer Basisertrag. Die Ausschüttungen eines Investmentfonds können diesen Basisertrag rechnerisch nicht unterschreiten. Daher müssen Fondssparer zu Beginn des kommenden Jahres (2022) keine Vorabpauschale für Erträge aus 2021 zahlen. Siehe dazu auch das BMF-Schreiben vom 6. Januar 2021. Diese spezielle Situation hat allerdings nicht zur Folge, dass Sie auf Ihre Erträge keine Steuern zahlen müssen. Bei der Vorabpauschale handelt es sich um eine vorweggenommene Besteuerung, die sich auf zukünftige Wertsteigerungen bezieht. Spätestens dann, wenn Sie Ihre Fondsanteile verkaufen, fällt für die tatsächlich thesaurierten Erträge eine Steuer an.
Das Rechenbeispiel verdeutlicht, wie die Versteuerung funktioniert, wenn der Basiszins positiv ist.
- Rücknahmepreis Jahresanfang 2018: 10.000 Euro
- Rücknahmepreis Jahresende 2018: 10.500 Euro
- Wertsteigerung: 500 Euro
- Basiszins der Deutschen Bundesbank 2018: 0,87 %
- Vorabpauschale: 10.000 x 0,0087 x 0,7 = 60,90 Euro (Rücknahmepreis am Jahresanfang mal 70 % von 1 %)
Da die Vorabpauschale (60,90 Euro) niedriger ausfällt als die Wertsteige-rung (500 Euro), wird die Vorabpauschale zur Besteuerung herangezo-gen:
- Vorabpauschale nach Teilfreistellung (30 % f. Aktienfonds): 42,63 Euro
- Steuerbelastung (Abgeltungsteuer 26,375 %): 11,24 Euro
Annahme: Basiszins: 0,87 %, keine Ausschüttungen, kein Sparerpausch-betrag
Trotz der etwas kompliziert erscheinenden Berechnung ist es auch hier für den Steuerzahler einfacher geworden. Genau wie bei ausschüttenden Fonds führt die depotführende Stelle automatisch die Steuer auf die Vorabpauschale an den Fiskus ab. Wichtig: Da diese Steuer vom Anleger bezahlt wird, muss er dafür die entsprechende Summe vorhalten – in der Regel auf dem Verrechnungskonto für sein Wertpapierdepot. Beim Verkauf der Fondsanteile verrechnet die depotführende Stelle ebenfalls automatisch die bereits versteuerte Vorabpauschale mit dem Veräußerungsgewinn, um eine Doppelbesteuerung des Anlegers zu vermeiden.
Regelungen für Altfonds
Haben Sie als Anleger Fondsanteile in Ihrem Depot, die Sie vor 2009 erworben haben, ergeben sich für deren Besteuerung durch das Investmentsteuerreformgesetz möglicherweise Nachteile. Denn waren Anteile an diesen sogenannten Altfonds bei Verkauf bis Ende 2017 noch von der Abgeltungsteuer verschont, sind ab 2018 auch erzielte Wertsteigerungen der Altfondsanteile steuerpflichtig – die sogenannte Bestandsschutzregelung entfällt.
Um die Auswirkungen für Anleger abzumildern, gilt jedoch ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro je Privatanleger, mit dem die Gewinne der Zukunft so lange verrechnet werden können, bis dieser Freibetrag aufgebraucht ist. Dafür muss der Verkauf von Altfondsanteilen allerdings in der Steuererklärung angezeigt werden. Wertsteigerungen von Altfonds bis zum 31. Dezember 2017 bleiben aber seit dem 01.01.2018 endgültig steuerfrei.
Tipp
Informationen und aktuelle Angebote zu den Fondsanlagemöglichkeiten bei der Postbank erhalten Sie hier.
Bitte beachten Sie
Jede Geldanlage ist mit Risiken verbunden. Mit den Renditechancen einer Anlage, steigen auch ihre Risiken. Je nach Wahl des Wertpapierprodukts ist insbesondere mit Kurs- bzw. Volatilitätsrisiken, Risiken der Bonität, der Liquidität, der Zinsänderung, der Währung und der Länder sowie steuerlichen Risiken zu rechnen.
Über die speziellen Risiken des jeweiligen Wertpapierprodukts informieren Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen. Diese sind auf www.postbank.de abrufbar, wenn Sie dort die ISIN/WKN des Produktes eingeben.