Wir als Ihre Bank erfragen bei kapitalertragsteuerpflichtigen Erträgen die für den automatisierten Kirchensteuerabzug notwendigen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Danach nehmen wir den Kirchensteuerabzug direkt vor.
Wenn Sie nicht möchten, dass wir für Sie die Kirchensteuer einbehalten und abführen, müssen Sie sich an das BZSt wenden. Hier können Sie sich einen entsprechenden Sperrvermerk eintragen lassen. Das erforderliche Formular erhalten Sie unter www.formulare-bfinv.de. Alternativ ist es möglich, den Sperrvermerk elektronisch über das BZSt-Online-Portal zu beantragen. Der Sperrvermerksantrag muss spätestens am 30.06. des Vorjahres zum Veranlagungszeitraum beim BZSt eingehen.
Für den Fall, dass Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht haben, liefert uns das BZSt einen sogenannten „Nullwert“ zurück. Mit der Folge, dass wir keinen automatischen Einbehalt der Kirchensteuer vornehmen. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die Kapitalerträge mit Ihrer Einkommensteuererklärung anzuzeigen.