Die erste gemeinsame Steuererklärung
Steuervergünstigungen bei der ersten gemeinsamen Steuererklärung
Nach dem Termin auf dem Standesamt ist vieles neu. Meist muss sich ein Partner an einen neuen Namen gewöhnen. Das Paar kommt in den Genuss von reduzierten Ehegattentarifen bei der Versicherung. Und auch die Mitgliedschaft im Sportverein wird nun vielleicht günstiger.
Am Ende des ersten gemeinsamen Kalenderjahres wird zudem die erste gemeinsame Steuererklärung fällig. Mit ihr kommen die Jungvermählten dann in den Genuss einiger Steuervergünstigungen. So können im Rahmen der gemeinsamen Steuererklärung zum Beispiel spezielle Freibeträge bei der Kapitalertragsteuer oder der Schenkung- und Erbschaftsteuer wahrgenommen werden. Diese gewährt der Fiskus, da laut Grundgesetz Ehe und Familie „unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“ stehen.
Gemeinsame Steuererklärung: Steuerklasse-Wahlmöglichkeiten auf einen Blick
Bevor verheiratete Paare entscheiden, ob für sie eine gemeinsame Veranlagung – sprich eine gemeinsame Steuererklärung – sinnvoll ist, gilt es zwischen verschiedenen Steuerklassen zu wählen. Hier bieten sich einige finanzielle Gestaltungsmöglichkeiten:
- Beide Steuerklasse IV: Wenn das Ehepaar dem Finanzamt nichts anderes vorgibt, werden beide Partner automatisch der Steuerklasse IV zugeordnet. Das gilt auch dann, wenn einer von beiden gar kein Einkommen hat. Diese Konstellation ist besonders dann geeignet, wenn beide Ehegatten angestellt sind und in etwa das Gleiche verdienen. Eine Steuererklärung ist in diesem Fall zwar nicht verpflichtend, sollte aber dennoch gemacht werden, um in den Genuss aller Freibeträge und Pauschalen zu kommen.
- Steuerklassen III und V: Bei Variante Nummer zwei werden die Steuerklassen III und V kombiniert. Experten halten diese Kombination vor allem dann für günstig, wenn ein Partner mehr als 60 Prozent zum Haushaltseinkommen beiträgt. Der Besserverdiener landet dann in Steuerklasse III: Er erhält ein deutlich höheres Nettogehalt, da in dieser Steuerklasse der Grundfreibetrag doppelt berücksichtigt wird. Im Gegenzug muss der Ehepartner allerdings in der Steuerklasse V höhere Abzüge hinnehmen, da es für dort eingestufte Personen gar keinen Grundfreibetrag gibt. Wer diesen Weg wählt, ist übrigens zur Abgabe einer (gemeinsamen) Steuererklärung verpflichtet.
- Steuerklassen IV mit Faktor (Faktorverfahren): Die dritte Alternative kombiniert die Steuerklassen IV mit einem sogenannten Faktorverfahren. Der Vorteil: Schon während des laufenden Jahres wird die Lohnsteuer halbwegs gerecht auf beide Partner verteilt – sie müssen nicht auf den Ausgleich im Zuge der Steuererklärung warten. Hierfür müssen die Eheleute dem Finanzamt zu Beginn des Jahres das voraussichtliche Jahreseinkommen und Freibeträge mitteilen. Der Sachbearbeiter rechnet dann die gemeinsame Einkommensteuerlast aus und setzt diese in Verhältnis zu der Summe, die die Eheleute an Lohnsteuer zahlen müssen, wenn sie der Steuerklasse IV angehören. Das ergibt eine Zahl, die immer kleiner als eins ist und bis zu drei Stellen hinter dem Komma berechnet wird – der sogenannte Faktor. Der Faktor wird den Arbeitgebern des Ehepaares mitgeteilt, sodass diese mit seiner Hilfe die tatsächlichen monatlichen Lohnsteuerabzüge ermitteln können. Auch hier gilt: Die Partner müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Für die Kombination der Steuerklassen müssen sich die Eheleute gemeinsam entscheiden.
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Besonderheit beim Wechsel in Steuerklasse IV – nur einseitiger Antrag erforderlich
Seit 2018 besteht eine Besonderheit bei der Kombination der Klassen III und V für den Wechsel in Steuerklasse IV. Hier genügt es, wenn ein Partner den Antrag stellt. Das Finanzamt ordnet dann beide Partner in die neue Steuerklasse ein. So garantieren die Finanzbehörden, dass tatsächlich beide Eheleute diese Variante wünschen und die Rechtsposition im Sinne der Geschlechtergerechtigkeit gewahrt ist.
Für frisch Vermählte stellt sich so eine Frage in der Regel nicht, aber im Falle einer dauernden Trennung erspart diese Möglichkeit womöglich Ärger. Bis einschließlich 2017 mussten auch getrennte Paare den Antrag auf den Wechsel der Steuerklasse gemeinsam stellen, was zu einer steuerlichen „Ungerechtigkeit“ geführt hat.
Tipp
Es ist nur einmal im Jahr möglich, die Steuerklasse zu wechseln. Dies kann notwendig sein, weil sich zum Beispiel die Einkommenssituation eines Partners im Laufe der letzten Monate verändert hat oder sich Nachwuchs ankündigt. Doch Achtung: Der Wechsel ist nicht rückwirkend möglich. Er gilt vielmehr frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag dem Finanzamt vorliegt.
Gemeinsame oder getrennte Veranlagung?
Neben der Wahl der Steuerklasse müssen frisch Verheiratete auch noch darüber entscheiden, ob sie zusammen oder getrennt zur Steuer veranlagt werden wollen. Ersteres, also die gemeinsame Steuererklärung, ist der Regelfall. Dabei werden die Einnahmen der Partner zusammengezählt und anschließend halbiert. Dann berechnet der Sachbearbeiter für jede Einkommenshälfte die fällige Einkommensteuer – und verdoppelt den Betrag. Dieses Besteuerungsverfahren, das bei der gemeinsamen Steuererklärung zum Tragen kommt, wird im Fachjargon „Ehegattensplitting“ genannt. Es begünstigt vor allem Eheleute mit großen Einkommensunterschieden, denn es ergibt sich aufgrund der Steuerprogression ein niedrigerer durchschnittlicher Steuersatz. Verdienen dagegen beide Partner annähernd gleich viel, bringt die gemeinsame Veranlagung keinen Vorteil gegenüber der getrennten.
Bei der getrennten Veranlagung geben die Betroffenen jeweils getrennt eine Steuererklärung ab. Sie werden steuerlich also wie Ledige behandelt. Dies kann vor allem dann günstig sein, wenn ein Partner sogenannte Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld erhält. Mit den separaten Erklärungen wird vermieden, dass diese steuerfreien Einnahmen dem anderen Ehegatten hinzugerechnet werden – und so dessen Steuersatz erhöhen. In Sachen Wahl der Veranlagung gilt: Stellt sich erst später heraus, dass die andere Variante günstiger ist als die bei einer Steuererklärung gewählte, können die Eheleute gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und die andere Veranlagungsart wählen.