Neue Grundsteuer – was es zu wissen gilt!

Die Reform der Grundsteuer ist schon länger beschlossene Sache. Eine bundesweit einheitliche Regelung wurde für die rund 36 Millionen Grundstücke und Immobilien in Deutschland allerdings nicht geschaffen, denn das Gesetz sieht eine sogenannte Öffnungsklausel vor. Dies bedeutet: Die Bundesländer können eigene Regelungen zur Berechnungsgrundlage und zum Beispiel auch eigene Hebesätze erlassen.

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WISO Grund­steuer

Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer wird auf Grundstücke und Gebäude erhoben. Grundsätzlich wird die Grundsteuer von den Eigentümern bezahlt.

Wie wurde bisher die Grundsteuer berechnet?

Bisher wurden die Einheitswerte aus dem Jahr 1935 (Ost) beziehungsweise 1964 (West) zur Berechnung der Grundsteuer herangezogen.

Wie berechnet sich die Grundsteuer zukünftig?

Künftig wird sich die Erhebung der Grundsteuer an den folgenden Punkten orientieren:

  • Grundstücksfläche
  • Gebäudeart
  • Gebäudealter
  • Bodenrichtwert
  • Höhe einer statistisch ermittelten Nettokaltmiete.

Neu ist auch: Neben der Grundsteuer A (agrarische Nutzung) und B (bauliche Nutzung) wird es künftig auch eine Grundsteuer C geben. Grundsteuer C gilt für unbebaute, aber baureife Grundstücke. Damit sollen die Eigentümer verstärkt zum Bauen animiert werden. Zudem soll die Bewertung aller Grundstücke und Immobilien künftig alle sieben Jahre neu vorgenommen werden.

Tipp

Schon gewusst: WISO Grundsteuer führt Sie Schritt für Schritt durch den Erklärungsprozess und füllt viele Angaben automatisch aus. 

Wann muss die neue Grundsteuer gezahlt werden?

Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen. Auch abweichendes Landesrecht darf erst ab diesem Zeitpunkt angewendet werden.
Die künftige Höhe der individuellen Grundsteuer kann heute noch nicht benannt werden. Zunächst müssen die Werte der Grundstücke und die statistischen Miethöhen festgestellt werden. Deswegen wir es noch einige Jahre dauern, bis die konkrete Höhe der jeweiligen künftigen Grundsteuer feststeht.

Tipp

Wenn Sie Fragen rund um die Grundsteuerreform haben, können Sie den Steuerchat nutzen. Der Chatbot berücksichtigt bei seinen Antworten auch die unterschiedlichen Vorgaben der einzelnen Bundesländer.

Was gilt es für Besitzer von Grundstücken und Immobilen zu beachten

  • Ende März 2022 veröffentlichte der Staat ein Schreiben, das alle Grundstücks- und Immobilienbesitzer dazu auffordert, eine „Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte“ abzugeben. Wichtig dabei ist: Diese Aufforderung geschieht per öffentlicher Bekanntmachung – ein persönliches Anschreiben wird es in der Regel nicht geben.
  • Ab 1. Juli 2022 kann die sogenannte Feststellungserklärung in einem Formular beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Dies muss in der Regel elektronisch über die Onlineplattform Elster geschehen. Eine Abgabe auf Papier ist nur bedingt möglich. Wenn Sie sich noch nicht unter www.elster.de registriert haben, sollten Sie dies also rechtzeitig erledigen.
  • Nach aktuellem Stand endet die Abgabefrist am 31. Januar 2023. 

Für die Feststellungerklärung benötigen Sie folgende Angaben:

  • die Daten aus dem Grundbuch zur Lage des Grundstücks, einschließlich Gemarkung und Flurstück
  • die Größe der Grundstücksfläche
  • den aktuellen Bodenrichtwert
  • Angaben zur Grundstücks- beziehungsweise Gebäudeart
  • die Größe der Wohn- und Nutzfläche
  • die Größe der Brutto-Grundfläche bei Nichtwohngebäuden
  • das Baujahr


Grunstätzlich kann jeder den Bodenrichtwert kostenfrei über das Bodenrichtwertinformationssystem (BORIS) online abrufen. Für die Grundsteuererklärung ist dieser jedoch nicht anzuwenden - siehe nachfolgenden Tipp.  

Ermittlung Bodenrichtwert

Für die Grundsteuererklärung finden Sie hier den jeweiligen Link zu den Datenbanken der Länder zur Feststellung des Bodenrichtwerts, sofern dieser nicht in den vorhandenen Unterlagen vermerkt ist. 

Was passiert nach der Feststellungserklärung?

Aufgrund der Angaben in der Feststellungserklärung werden die Finanzämter den Grundsteuerwert für die Immobilie ermitteln. Der neue Grundsteuerwertbescheid wird bis Ende 2024 zugeschickt. Dieser gilt dann ab dem 1. Januar 2025.

Gut zu wissen

Die Grundsteuerreform betrifft auch Mieter. Im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung findet eine Umlegung der Grundsteuer statt. Dies wird jedoch frühestens mit der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2025 der Fall sein.