Mit dem Testament die Verteilung des Erbes regeln

Der schwedische Chemiker und Erfinder Alfred Nobel hatte ganz genaue Vorstellungen, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen geschehen sollte. In seinem Testament legte er fest, dass damit eine Stiftung gegründet werden solle und die Zinsen „als Preis denen zugeteilt werden, die im verflossenen Jahr der Menschheit den größten Nutzen geleistet haben“. Im Sommer 1900, knapp vier Jahre nach seinem Tod am 10.12.1896, wurde die Nobelstiftung gegründet. Seit 1901 wird jährlich am 10. Dezember der Nobelpreis verliehen. Heutzutage plant nicht jeder so langfristig wie der Dynamit-Erfinder und verfasst ein Testament. Dabei werden auch hierzulande in den kommenden Jahren erhebliche Vermögen vererbt. Laut einer Studie des Deutschen Instituts für Altersvorsorge werden bis 2024 insgesamt 3,1 Billionen Euro durch Erbschaften den Besitzer wechseln.

Testament verfassen – klare Verhältnisse schaffen

Laut einer repräsentativen Studie der Postbank aus dem Jahr 2013 haben immer mehr Menschen persönliche Erfahrungen mit dem Thema Erbschaften. Alleine im Jahr 2013 wurden demnach 254 Milliarden Euro vererbt. Das regt umgekehrt zahlreiche potenzielle Erblasser an, den eigenen Nachlass zu planen: Immerhin zwei Drittel aller ab 50-Jährigen hat sich heute laut Postbank-Studie schon einmal mit der Verteilung seines Erbes beschäftigt. Vor allem Frauen wünschen sich frühzeitig klare Verhältnisse.

Ohne klare Regelungen drohen familiäre Streitigkeiten, hohe Erbschaftsteuern und vielleicht auch eine Aufteilung des Nachlasses konträr zu Ihren persönlichen Wünschen. Indem Sie ein Testament verfassen, beugen Sie dem vor. 

So verfassen Sie ein privates Testament

Laut Postbank-Studie haben Erben und Erblasser bislang nur bei jedem vierten Erbfall rechtzeitig die künftige Verteilung des Nachlasses abgesprochen. In vielen Fällen fehlte ein gültiges Testament. In den kommenden Jahren, wenn zunehmend größere oder schwer teilbare Vermögen, beispielsweise in Form eines Eigenheims, vererbt werden, sind Erbstreitigkeiten vorprogrammiert. Wer sichergehen möchte, dass das eigene Vermögen später gerecht und nach den eigenen Vorstellungen verteilt wird, sollte seine „letztwillige Verfügung“ rechtzeitig abfassen.

Ein privates Testament verfassen darf jeder, der volljährig und geschäfts- bzw. testierfähig ist. Dazu genügt ein einfaches Stück Papier. Die formalen Anforderungen an ein privates Testament sind folgende:

  • Sie müssen das Testament komplett handschriftlich verfassen.
  • In dem Testament müssen Ort und Datum der Errichtung vermerkt werden. Liegen mehrere Testamente vor, gilt stets das vom Datum her jüngste.
  • Sie müssen das Testament persönlich unterschreiben.

Im Umkehrschluss heißt das: Wenn Sie Ihren Letzten Willen handschriftlich auf eine Serviette kritzeln, ist er gültig. Ein sorgfältig auf Briefpapier getipptes Dokument, das Sie persönlich unterschreiben, gilt nicht als rechtmäßig, weil es nicht handschriftlich abgefasst wurde.

Für umfangreiche Vermögen oder komplexere Erbschaftsverhältnisse empfiehlt sich ein notarielles Testament. 

 

Das notarielle Testament – wenn Zweifel bestehen

Alternativ zum privaten handschriftlichen Testament können Sie mithilfe eines Notars ein sogenanntes öffentliches bzw. notarielles Testament verfassen.

Dabei ergibt sich für Sie der Vorteil, dass der Notar Sie berät und für eindeutige, rechtssichere Formulierungen sorgt. So vermeiden Sie, dass Ihr Letzter Wille später ungültig ist oder anders als von Ihnen beabsichtigt ausgelegt wird. Das ist besonders wichtig, wenn Sie beispielsweise

  • als Unternehmer sicherstellen wollen, dass Ihr Lebenswerk erhalten bleibt
  • ein sehr umfangreiches Vermögen hinterlassen oder
  • eine Stiftung gründen möchten (so wie Alfred Nobel).

 

Ein notarielles Testament ist nicht kostenlos

Für das notarielle Testament fallen Notargebühren an, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten. Beläuft sich der Nachlass zum Beispiel auf 250.000 Euro, betragen die Notargebühren inklusive Beratung etwa 600 Euro. Allerdings erspart ein notarielles Testament im Gegenzug den Erben später das Beantragen eines Erbscheins, für den die Gebühren ähnlich hoch oder sogar deutlich höher ausfallen würden. Den Erbschein benötigen Erben beispielsweise, um geerbte Grundstücke im Grundbuch auf sich umschreiben zu lassen.

Das notarielle oder öffentliche Testament muss beim Amtsgericht verwahrt werden. Das kostet zwar ebenfalls Gebühren, doch das Testament liegt dort absolut sicher vor Verlust oder Fälschungen. 

 

Der Inhalt des Testaments – das alles können Sie regeln

Als Erblasser dürfen Sie in Ihrem Testament frei darüber bestimmen, wer erben soll. Sie können so viele Erben einsetzen, wie Sie möchten. Ob diese mit Ihnen verwandt sind, spielt dabei keine Rolle.

Wenn Sie wegen persönlicher Differenzen verhindern möchten, dass Ihr Vermögen an die engsten Familienangehörigen fällt, also an die sogenannten gesetzlichen Erben, können Sie die betreffenden Personen per Testament auch ausdrücklich enterben und somit von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Allerdings steht den Enterbten generell zumindest der Pflichtteil zu.

Zulässig ist auch, das Erbe an bestimmte Auflagen zu knüpfen, beispielsweise das Grab zu pflegen, das Haustier zu versorgen oder weiterhin regelmäßig an eine wohltätige Organisation zu spenden. Ob sich der Erbe daran hält, kann ein Testamentsvollstrecker überwachen.

Per Teilungsanordnung lässt sich sogar genau bestimmen, wie Ihr Nachlass unter den Erben verteilt wird. Das ist vor allem sinnvoll, wenn zum Beispiel Immobilienvermögen oder Firmenanteile in einer Hand bleiben sollen.

Bestimmte Vermögensgegenstände wie Schmuckstücke, Möbel, die Ferienwohnung oder das Auto können Sie ausgewählten Personen auch außerhalb eines Erbteils als Vermächtnis zusprechen. 

 

 

Den digitalen Nachlass im Testament regeln

Nicht nur Geld und Vermögenswerte gehen nach dem Tod auf Ihre Erben über, sondern beispielsweise auch Benutzerkonten im Internet, Profile in sozialen Netzwerken wie Facebook, Xing oder LinkedIn oder Datenbestände in digitalen Archiven (z. B. Musik, Bilder, E-Mails). In der Praxis verweigern Unternehmen den Hinterbliebenen bisher allerdings oft den Zugriff. Rechtlich ist nämlich umstritten, ob Erben E-Mails oder Online-Konten des Verstorbenen überhaupt einsehen dürfen. Schließlich haben dessen Kommunikationspartner ein Anrecht auf Wahrung ihres eigenen Telekommunikationsgeheimnisses.

Damit insbesondere kostenpflichtige Accounts im Todesfall durch Ihre Erben problemlos gelöscht werden können, sollten Sie zusammen mit dem Testament alle Konten auflisten und die zugehörigen Passwörter aufschreiben. Das gilt auch für Konten bei Online-Shops oder Reiseportalen. Online abgeschlossene Verträge gehen nämlich auch auf die Erben über. Diese sollten sich also über offene Geschäfte informieren und Verträge gegebenenfalls stornieren können (zum Beispiel Flüge oder Urlaubsreisen).

Falls dagegen bestimmte Daten auch nach Ihrem Tod niemand einsehen soll, können Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der die sensiblen Informationen für Sie löscht. Dazu müssen Sie die Zugangsdaten beim Notar hinterlegen. Achten Sie in diesem Fall unbedingt darauf, dass Passwörter nicht auf Laptop, PC oder Smartphone gespeichert sind. Oder Sie regeln per Vollmacht, welche Person Ihres Vertrauens bei Krankheit oder Tod auf Ihre Konten und Daten zugreifen darf und wie sie damit verfahren soll. 

 

Tipp

Einige Unternehmen (z. B. Google) haben bereits spezielle Formulare eingerichtet, über die Sie selbst regeln können, was später mit Ihren Daten geschehen soll.