Der Ruhestand bringt steuerlich eine Reihe von altersspezifischen Entlastungen, die im Rahmen der Steuererklärung von Rentnern berücksichtigt werden. Den persönlichen Rentenfreibetrag ermittelt das Finanzamt im ersten vollen Jahr des Rentenbezugs. Dieser Betrag bleibt lebenslang Jahr für Jahr von der Steuer verschont.
Beamte profitieren bei der Besteuerung noch bis 2040 vom Versorgungsfreibetrag:
- Wie der Rentenfreibetrag wird auch der Versorgungsfreibetrag auf Pensionen bis 2040 schrittweise abgebaut.
- 2021 betrug der steuerfreie Anteil 15,2 Prozent (maximal 1.140 Euro).
- Seitdem sinkt der steuerfreie Anteil um jährlich 0,8 Prozentpunkte. Analog sinkt der Höchstbetrag jährlich um 60 Euro. 2022 beträgt er also 14,4 Prozent, höchstens jedoch 1.080 Euro
Für Nebeneinkünfte (z. B. Miete, Zinsen, Riester-Renten, Honorare) oder Arbeitslohn gewährt das Finanzamt Steuerpflichtigen bei der Rentenbesteuerung ab dem 64. Geburtstag einen Altersentlastungsbetrag.
- Auch diese Vergünstigung wird seit 2005 (40 Prozent, maximal 1.900 Euro) und bis 2040 (null Prozent) schrittweise abgebaut.
- Seit 2021 sinkt der Altersentlastungsbetrag jährlich um 0,8 Prozent, der Betrag verringert sich um 38 Euro.
Beispiel:
Wer das 64. Lebensjahr vor dem 1. Januar 2022, aber nach dem 31. Dezember 2020 vollendet hat, erhält einen Altersentlastungsbetrag in Höhe von 14,4 Prozent der Einkünfte (maximal 684 Euro).