Den Nachlass mit einem Vermächtnis regeln
Wichtig: Ohne Testament kein Vermächtnis
Das Vermächtnis ist stets Teil des Testaments – ohne Testament kein Vermächtnis. Hier eröffnet sich ein elementarer Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis: Denn während die Erbfolge gesetzlich festgelegt ist und die Erbengemeinschaft auch ohne Testament zu ihrem Erbe kommt, gibt es für die individuellen Vermächtnisse keinerlei Regelwerk. Da hier auch Menschen ohne Verwandtschaftsverhältnis begünstigt werden können, ist es wichtig, sie namentlich zu nennen und das Vermächtnis klar zu formulieren.
Ausnahme: das Vorausvermächtnis
Dem Erblasser steht es frei, bestimmte Gegenstände oder Werte aus dem Nachlass einem bestimmten Erben zu vermachen. Erhält dieser Erbe das Vermächtnis „im Voraus“ – also zusätzlich zu seinem Erbe und ohne Anrechnung auf seinen Erbteil –, spricht man von einem Vorausvermächtnis. Auch auf den Pflichtteil wird ein Vorausvermächtnis nicht angerechnet.
Die Erbschaft kann im Voraus aufgeteilt werden
Wenn der Erblasser dagegen nur festlegen möchte, wie der Nachlass später konkret unter mehreren Erben aufzuteilen ist, bezeichnet man das als Teilungsanordnung. Dabei wird jedem Miterben der Wert der zugesprochenen Nachlass-Gegenstände auf sein Erbteil angerechnet.
In der Praxis fällt es nach dem Tod des Erblassers oft schwer, ein Vorausvermächtnis von einer Teilungsanordnung abzugrenzen. Deshalb empfiehlt sich hier eine eindeutige Formulierung.