In vielen Mietverträgen schreiben Vermieter genaue Anforderungen an die Schönheitsreparaturen vor. Viele von ihnen sind unwirksam und müssen vom Mieter nicht eingehalten werden. Sind Klauseln unwirksam, hat der Mieter keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten, wenn er sich nicht an diese hält.
Quotenklausel
Die sogenannte Quoten- oder Abgeltungsklausel ist eine veraltete, jedoch noch häufig verwendete Klausel in Mietverträgen: Durch sie sichert sich der Vermieter ab, nicht die vollen Kosten für die Schönheitsreparaturen zu tragen. Bei vorzeitigem Auszug vor der gesetzlichen Pflicht zur Renovierung, wie alle drei Jahre das Bad zu renovieren, wird eine anteilmäßige Abstandszahlung verlangt.
Beispiel: Ist bei der Bewohnung von sieben Jahren eine Pauschale von 700 Euro festgelegt, muss der Mieter bei vorzeitigem Auszug nach zwei Jahren anteilmäßig 200 Euro zahlen.
In einem Gerichtsurteil vom BGH von 2015 wurde entschieden, dass die Quotenklausel jedoch unwirksam ist. Sie können diese, falls sie in Ihrem Mietvertrag festgehalten ist, anfechten.
Zu kurze Fristen
Verlangt der Vermieter die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in sehr kurzen Abständen, ist dies unwirksam. Die gesetzlichen Fristen für Schönheitsreparaturen sind auch dann gültig, wenn Ihr Vermieter eigene Fristen im Mietvertrag festhält.
Strenge Vorgaben
Ihr Vermieter darf im Mietvertrag in der Regel nicht festlegen, in welchen Farbtönen oder Tapeziermuster die Schönheitsreparaturen vorzunehmen sind. Dies ist vor allem während der Mietzeit unwirksam: Vermieter dürfen Ihren Mietern nicht vorschreiben, wie sie ihren Wohnraum zu gestalten haben. Die Klausel ist nur dann gültig, wenn er lediglich die Rückgabe in „neutralen“ oder „hellen“ Tönen verlangt.
Starre Fristen
Ist im Mietvertrag bei den Schönheitsreparaturen von „spätestens“ oder „mindestens“ die Rede, ist dies meist unwirksam. Dies weist auf eine starre Frist hin, ohne den realen Zustand des Wohnraums zu betrachten. Formulierungen wie „regelmäßig“ oder „im Allgemeinen“ hingegen sind meist wirksam.