Ihr Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Auf Kapitalerträge werden Steuern fällig. Mit einem Freistellungsauftrag beauftragen Sie Ihre Bank, anfallende Kapitalerträge bis zum Sparerpauschbetrag (= Freibetrag) vom automatischen Steuerabzug freizustellen. Haben Sie keinen Freistellungsauftrag eingereicht bzw. übersteigen Ihre Kapitalerträge den eingereichten Freistellungsauftrag, führt Ihre Bank auf die Kapitalerträge Abgeltungssteuer ans Finanzamt ab – zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Freistellungsaufträge zielgenau für jedes Kreditinstitut erteilen

Erteilen Sie jedem Kreditinstitut, bei dem Sie ein Sparkonto oder ein Depot haben, einen eigenen Auftrag. Für sämtliche Sparkonten und Depots, die Sie bei der Postbank führen, genügt ein einziger Freistellungsauftrag. Stellen Sie Ihren Freistellungsauftrag nur in der Höhe aus, wie Sie Kapitalerträge erwarten. So bleiben Sie flexibel, falls Sie einen weiteren Freistellungsauftrag einrichten oder einen bereits erteilten Freistellungsauftrag bei einer anderen Bank erhöhen möchten.

Bitte beachten Sie, dass Sie einen Freistellungsauftrag nur erteilen können, wenn Sie Ihre Identifikations-Nummer (IdNr.) und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die des Ehegatten/Lebenspartners angeben.

Einen Freistellungsauftrag ändern

Einen bestehenden Freistellungsauftrag können Sie jederzeit ändern, indem Sie den alten Auftrag durch einen neuen ersetzen. Denken Sie daran, dass ggf. bereits ein Teil des Freistellungsbetrages verbraucht sein könnte. Der geänderte Betrag darf nicht geringer sein, als der bereits verbrauchte Betrag aus dem alten Freistellungsauftrag. Und wichtig: Bei Gemeinschaftskonten müssen beide Inhaber den Antrag unterschreiben.

So können Sie einen Freistellungsauftrag ändern:

  • als pdf-Anhang an direkt@postbank.de
  • per Brief an Postbank München - 80318 München / Postbank Hamburg - 22283 Hamburg
  • per Fax an 0228 5500 5515

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