Neue Bedingungen ab August 2019
Postbank Echtzeitüberweisung (Instant Payment)
Bei der Echtzeitüberweisung handelt es sich um die Weiterentwicklung der SEPA-Überweisung. In Sekundenschnelle können Sie mit der Echtzeitüberweisung Beträge innerhalb des SEPA-Raums überweisen.
Sie können je nach Situation entscheiden, wann Sie diese neue Variante der Überweisung nutzen. Dies kann dann z. B. der Fall sein, wenn Sie zeitkritische Rechnungen zu begleichen haben. Bitte beachten Sie dabei, dass der Betrag pro Überweisung auf 15.000 Euro begrenzt ist.
Bei einer Echtzeitüberweisung wird der Betrag innerhalb von wenigen Sekunden auf das Konto des Zahlungsempfängers übertragen. Bei der beleglosen SEPA-Überweisung beträgt die Laufzeit maximal einen Werktag. Die Echtzeitüberweisung steht Ihnen unabhängig von den Postbank-Geschäftszeiten an jedem Tag im Jahr, rund um die Uhr zur Verfügung – auch an Sonn- und Feiertagen. Während der Betrag bei einer Echtzeitüberweisung auf 15.000 Euro pro Transaktion begrenzt ist, entfällt sie bei der SEPA-Überweisung. Die Echtzeitüberweisung ist ein freiwilliges Verfahren, das immer mehr Banken anbieten. SEPA-Überweisung hingegen müssen alle Banken im SEPA-Raum abwickeln.
DFÜ-Abkommen
Diese Änderungen sind dann für Sie wichtig, wenn Sie das Verfahren EBICS mit der Postbank vereinbart haben und Ihre Zahlungsaufträge über dieses Verfahren erteilen bzw. Kontoauszüge abrufen. Die Änderungen gelten ab dem 17. November 2019.
Neu ist z. B. die Datensatzbeschreibung für die Echtzeitüberweisung. Eine Aufstellung aller Änderungen sowie die gesamte Anlage 3 zum DFÜ-Abkommen finden Sie im Download Center.
Überprüfen Sie Ihre Geschäftsabläufe. Sind Sie von den Änderungen betroffen, ist Ihre Software zu aktualisieren. Wenden Sie sich für Updates ggf. an Ihren Softwarehersteller oder Ihr Service-Rechenzentrum.
EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)
Die „Payment Services Directive 2“ oder „EU-Zahlungsdiensterichtlinie 2“ ist eine übergeordnete Fassung der EU-Richtlinie zum Zahlungsverkehr aus dem Jahr 2007 (PSD1). Damit regelt die Europäische Kommission aus Brüssel Zahlungsdienste (z. B. Lastschriften) und Zahlungsdienstleister (z. B. Banken) in der gesamten Europäischen Union. Diese Richtlinie wird mit dem „Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz“ in deutsches Recht umgesetzt.
Die Richtlinie soll den Zahlungsverkehr europaweit sicher und schnell machen. Zusätzlich fördert sie den Wettbewerb.
Gerne erläutern wir Ihnen diese juristischen Begriffe. Wenn Sie online einkaufen, sind Ihnen „Zahlungsauslösedienste“ vermutlich schon begegnet. Es sind Anbieter, die im Auftrag des Kunden Zahlungen auf deren Konten auslösen. „Kontoinformationsdienste“ werten Kontoinformationen aus, um z.B. Angebote zu unterbreiten. Beide Arten von Anbietern brauchen selbst keine Bank zu sein. Sie nutzen Bankkonten, sofern die Kontoinhaber das erlauben. Die neue Richtlinie regelt u.a. die Zusammenarbeit zwischen den Banken und diesen Dienstleistern.
Ab dem 8. September 2019 treten für Sie als Online-Nutzer Ihres Postbank Kontos einige Änderungen in Kraft. Unter anderem sieht eine gesetzliche Regelung (Zahlungsdiensterichtlinie) vor, dass Sie jede Anmeldung im Online Banking mit einem zweiten Faktor bestätigen müssen. Hiermit bestätigen Sie, dass Sie der Kontoinhaber/Zugriffsberechtigte sind. Zukünftig geben Sie also nicht mehr nur Ihre Zugangsdaten (Postbank ID und Passwort) ein, sondern nutzen zusätzlich ein Sicherheitsverfahren.
Sie können Ihr bestehendes Sicherheitsverfahren wie z.B. mobileTAN beibehalten. Aufgrund der neuen Sicherheitsanforderungen wird es ab 8. September 2019 erforderlich, bei jedem Login im Postbank Banking & Brokerage einen weiteren Sicherheitsfaktor zusätzlich zu Postbank ID und Passwort einzugeben.
Am bequemsten für Sie ist es, wenn Sie Ihr Sicherheitsverfahren auf das BestSign-Verfahren umstellen. Laden Sie sich die kostenlose App am besten sofort herunter.
Buchungsposten
Die Postbank bietet ein leistungsstarkes Produktangebot mit rund 850 eigenen Postbank Filialen sowie rund 4.000 Partnerfilialen der Deutschen Post mit Finanzdienstleistungen. In diesen Standorten stehen kompetente Ansprechpartner -auch Samstags- zur Verfügung und es können umfangreiche Services genutzt werden. Um dieses Angebot in der Form weiter unterbreiten zu können, sind Preisanpassungen notwendig. Ab dem 01.10.2019 gelten die neuen Konditionen.
Bei Preisänderungen haben Sie ein gesetzliches Widerspruchsrecht. Sofern Sie davon Gebrauch machen möchten, kontaktieren Sie bitte Ihren Geschäftskunden-Berater oder unser Business Center unter 0228 5500 4400.
Neue Bedingungen ab Januar 2018
EU-DSGVO
Die Datenschutzgrundverordnung unterscheidet nicht zwischen Privat- und Geschäftskunden. „Betroffene“ im Sinne der Richtlinie sind ausschließlich natürliche Personen. Wenn Sie also Ihr Unternehmen als juristische Person führen (z.B. GmbH oder OHG) wird dieses nicht von der Datenschutzgrundverordnung abgedeckt. Alle natürlichen Personen, die mit dem Unternehmen in Verbindung stehen, z.B. der Geschäftsführer ist dagegen von den Regelungen betroffen.
Ein Beispiel: Die Muster GmbH ist als juristische Person nicht von der Richtlinie betroffen; für den Geschäftsführer Max Mustermann der Muster GmbH gelten die Regelungen dagegen uneingeschränkt.
Wichtig: Die Postbank stellt selbstverständlich den Schutz aller Kundendaten sicher.
Sie können als Geschäftskunde der Nutzung Ihrer Daten für Werbezwecke widersprechen.
Hinweise:
E-Mail: business@postbank.de
Telefon: 0228 5500 4400
Online: Nutzen Sie das Kontaktformular
Schriftlich: Formlos an die Postbank
Persönlich: in unseren Filialen bei einem unserer Mitarbeiter
Muss ich in meinem Unternehmen jetzt etwas tun, damit ich nicht gegen die Regeln der DSGVO verstoße?
Die Broschüre der Postbank dient lediglich Ihrer Information. Sie brauchen nichts weiter zu tun. Falls Sie weitergehende Informationen zum Thema Datenschutz bei der Postbank benötigen, finden Sie diese ganz bequem auf www.postbank.de/datenschutz.
Die neue Datenschutzgrundverordnung gilt natürlich nicht nur für Banken. Ob und wie Ihr Unternehmen davon betroffen ist, kann die Postbank nicht beurteilen.
EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)
Das „Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz“ tritt am 13.01.2018 in Kraft.
In einigen Punkten wird die Umsetzung der Regelungen durch den deutschen Gesetzgeber noch länger andauern. Das betrifft alle Banken, denn die EU-Kommission arbeitet noch an einigen Vorgaben.
Die „EU-Zahlungsdiensterichtlinie" umfasst ein ganzes Bündel von Änderungen. Dazu gehören:
Überweisungen innerhalb des EWR-Raums werden nur noch als „Share-Zahlungen“ durchgeführt.
SEPA Basislastschriften können europaweit binnen 8 Wochen kommentarlos zurückgegeben werden.
Die Haftungsregeln bei Kartenzahlungen werden kundenfreundlicher.
Kunden können anderen Unternehmen gestatten, Kontoinformationen zu nutzen (sogenannte „Kontoinformationsdienstleiter“) und Zahlungen auf Konten auszulösen (sogenannte „Zahlungsauslösedienstleister“). Allerdings arbeitet die EU-Kommission noch an Vorgaben, wie diese Änderung genau umzusetzen ist.
SHARE-Zahlung bedeutet: Auftraggeber und Zahlungsempfänger tragen jeweils die Entgelte ihrer Zahlungsdienstleister.
Die bisherige „OUR-Regelung“ entfällt ab dem 01.01.2018. Dabei konnte entweder der Auftraggeber oder Zahlungsempfänger sämtliche Entgelte übernehmen.
Die Postbank wird bei jeder Zahlung in einen EWR-Staat (Europäischer Wirtschaftsraum), in Euro oder in einer anderen Währung, ausschließlich die SHARE-Entgeltregelung anwenden.
Die neuen Regelungen sind für Sie von Vorteil. Für den Fall, dass Ihre Kartenzahlungen nicht durch PIN oder Unterschrift autorisiert sind, haften Sie nur noch bis zu einer Höhe von 50 Euro (bisher 150 Euro). Das gilt allerdings nicht bei Fahrlässigkeit oder bei betrügerischer Absicht.
Einlagensicherung
Das Wichtigste vorab:
Für Privatkunden ändert sich nichts. Ihre Einlagen sind weiter von der gesetzlichen und von der freiwilligen Einlagensicherung umfangreich geschützt.
Änderungen gibt es bei der freiwilligen Einlagensicherung. Von dieser sind künftig Bund, Länder und Kommunen sowie bankähnliche Finanzinstitute ausgeschlossen.
Von der gesetzlichen Einlagensicherung war dieser Kreis schon bisher ausgeschlossen.
Die gesetzliche Einlagensicherung bleibt gleich.
Neben der gesetzlichen Einlagensicherung ist die Postbank Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken.
Dies bedeutet praktisch die volle Sicherung Ihrer sämtlichen Einlagen über die neue gesetzliche Höchstgrenze von 100.000 Euro hinaus.
Geschützt sind die Guthaben jedes einzelnen Kunden bis zu einer Höhe von 20 Prozent des maßgeblich haftenden Eigenkapitals der Postbank. Dies wird als Sicherungsgrenze bezeichnet. Die Sicherungsgrenze der Postbank beträgt aktuell 1,24 Milliarden Euro.
MiFID-II-Richtlinie
„MiFID“ ist die Kurzbezeichnung einer EU-Richtlinie zum Wertpapierhandel. Kostentransparenz und Anlegerschutz sind ihre Hauptziele. Die Richtlinie wurde zum ersten Mal in 2007 erlassen und jetzt aktualisiert.
„Mifid II“ verbessert die Kostentransparenz im Wertpapierhandel für Privatkunden.
Kunden erhalten zukünftig vor jeder Wertpapierorder eine ausführliche Kostenprognose. Anleger können aus dieser die mit der Transaktion verbundenen einmaligen und laufenden Kosten entnehmen. Darüber hinaus erhalten Anleger zukünftig (erstmalig Anfang 2019 für das Gesamtjahr 2018) eine Übersicht aller Kosten, die im zurückliegenden Kalenderjahr für das jeweilige Depot angefallen sind.
Wenn Sie ein Classicdepot bei der Postbank unterhalten, zahlen Sie aktuell 2,46 Euro/Quartal für die Depotverwaltung und 2,25 Euro/Quartal für die Kontoführung des dazugehörigen Anlagekontos (in Summe 18,84 Euro p. a.). Diese Entgelte entfallen ab dem 01.01.2018. Für Kunden, die das Depot im Zusammenhang mit einem Giro Extra Plus führen oder Kunden, die ein Depotvolumen > 50.000 Euro haben, ist das Depot bereits heute kostenfrei. Für diese Kunden ändert sich nichts.
Die Entgeltreduzierung betrifft nur Kunden mit einem Classicdepot (inkl. Businessdepot). Die Depotentgelte für die anderen Depotmodelle (zum Beispiel Vermögensbildende Leistungen VL) bleiben unverändert.